Auszug aus der Friedhofssatzung
der Gemeinde Gröbenzell vom 24.01.2001
in der Fassung vom 01.12.2011
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§ 23 Allgemeines
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(2) Für Grabmale, einschließlich Sockel, dürfen nur Naturgesteine, Holz und Schmiedeeisen
verwendet werden. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der
gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sine der ILOKonvention
182 hergestellt sind.
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Link zur vollständigen Friedhofssatzung