Gegenwärtig liegt das Strafmaß für den Besitz kinderpornografischer Bilder bei einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Die Herstellung, der Besitz und die Verbreitung solcher Bilder, „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ zeigen, werden mit Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren geahndet. Wer zudem derartige Fotografien verkauft, muss mit einer Strafe von bis zu zehn Jahren rechnen. „Wenn man härtere Strafen will, dann muss man die jeweilige Mindeststrafe erhöhen.“ Richter können nicht dazu gedrängt werden höhere Strafen zu verordnen, „es sei denn, man erhöht die Mindeststrafe, unter die dann kein Richter gehen kann“, so der Direktor des Mündener Amtsgerichts, Dr. Wilfried Kraft.
Pro Jahr werden durchschnittlich zwei bis drei Fälle vor dem Mündener Amtsgericht behandelt, die mit dem Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie zusammenhängen.