Aktualisierung April 2013: Verbot wird wg. Klage von 13 Steinmetzbetrieben vorläufig ausgesetzt.
Auszug aus der Friedhofssatzung
der Stadt Hannover vom 17.12.2010
in der Fassung vom 18.10.2012
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§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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(2a) Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich
in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne
des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation
hergestellt wurden [ILO-Konvention 182 vom 17. Juni 1999, durch Zustimmungsgesetz
vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt II, S. 1290) am 18. April
2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II,
S. 2352)].
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Link zur vollständigen Friedhofssatzung